RS Vfgh 1996/3/1 G1373/95

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Veröffentlicht am 01.03.1996
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VersicherungssteuerG 1953 §6 Abs3 Z1 litb

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des VersicherungssteuerG 1953 betreffend die Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer zur Haftpflichtversicherung für "kat-lose" Kraftfahrzeuge infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner 1995 um 20 v.H., sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug, die gemäß §1d Abs1 Z3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, idF der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält." in §6 Abs3 Z1 litb VersicherungssteuerG 1953 idF BGBl. 254/1993.

§6 Abs3 Z7 vorletzter Satz VersicherungssteuerG 1953 idF BGBl. 254/1993 sieht vor, daß der Versicherungsnehmer beim Finanzamt die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen kann. Dem Antragsteller steht es also frei, nach Erfüllung der Forderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers einen solchen Antrag auf Rückzahlung der von ihm vermeintlich zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beim Finanzamt zu stellen und den im Abgabenverfahren erlassenen, auf den hier bekämpften Vorschriften beruhenden Bescheid nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen.

Entscheidungstexte

  • G 1373/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.1996 G 1373/95

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Versicherungssteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G1373.1995

Dokumentnummer

JFR_10039699_95G01373_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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