RS Vwgh 1997/7/9 94/13/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §22 Z1 lita;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/22 92/13/0052 1 (hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Wissenschaftliche Tätigkeit kann sowohl in der Forschung als auch in der Lehre ausgeübt werden. Während die wissenschaftliche Lehre tatsächlich davon gekennzeichnet ist, daß einem an der Wissenschaft interessierten Zuhörerkreis neue wissenschaftliche Erkenntnisse vermittelt werden, verliert die wissenschaftliche Forschung ihre Eigenschaft als wissenschaftliche Tätigkeit nicht dadurch, daß sie für einen bestimmten Auftraggeber erfolgt, daß ihr Ergebnis (meist aus wirtschaftlichen Erwägungen) der Geheimhaltung unterliegt und daß der Auftraggeber nur an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit dieser Ergebnisse, nicht aber an Art, Ausmaß und Qualität der erbrachten wissenschaftlichen Leistung an sich bzw an der angewandten Methodik interessiert ist (Hinweis E 19.9.1972, 1106/70, VwSlg 4427 F/1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130209.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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