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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/03/22 92/13/0052 1 (hier EStG 1988 anzuwenden)Stammrechtssatz
Wissenschaftliche Tätigkeit kann sowohl in der Forschung als auch in der Lehre ausgeübt werden. Während die wissenschaftliche Lehre tatsächlich davon gekennzeichnet ist, daß einem an der Wissenschaft interessierten Zuhörerkreis neue wissenschaftliche Erkenntnisse vermittelt werden, verliert die wissenschaftliche Forschung ihre Eigenschaft als wissenschaftliche Tätigkeit nicht dadurch, daß sie für einen bestimmten Auftraggeber erfolgt, daß ihr Ergebnis (meist aus wirtschaftlichen Erwägungen) der Geheimhaltung unterliegt und daß der Auftraggeber nur an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit dieser Ergebnisse, nicht aber an Art, Ausmaß und Qualität der erbrachten wissenschaftlichen Leistung an sich bzw an der angewandten Methodik interessiert ist (Hinweis E 19.9.1972, 1106/70, VwSlg 4427 F/1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994130209.X07Im RIS seit
11.07.2001