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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/07/09 94/13/0209 1 (Hier: Nur bei diesem Verständnis erweist sich § 4 Abs 4 Z 5 EStG 1988 idF 1993/818 einer seinen Vollzug zulassenden Interpretation gerade noch zugänglich).Stammrechtssatz
Eine juristische Person, an der eine Gebietskörperschaft nicht zumindest mehrheitlich beteiligt ist, muß für die Erwirkung eines Bescheides iSd ersten Satzes des letzten Absatzes des § 4 Abs 4 Z 5 EStG 1988 idF BGBl 1993/818 folgende Voraussetzungen erfüllen:
1) Der von der Körperschaft verfolgte ZWECK muß nach ihrer Rechtsgrundlage und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ein AUSSCHLIESSLICH wissenschaftlicher sein.
2) Die MITTEL, mit denen die Körperschaft den ausschließlich wissenschaftlichen Zweck verfolgt, müssen im wesentlichen in der Befassung mit Forschungsaufgaben und/oder Lehraufgaben für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und/oder damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen bestehen.
3) Soweit sich die Körperschaft mit Lehraufgaben befaßt, müssen solche Lehraufgaben
a)
sich an Erwachsene richten,
b)
Fragen der Wissenschaft oder der Kunst zum Inhalt haben und
c)
nach Art ihrer Durchführung den Lehrveranstaltungstypen des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes oder des Kunsthochschul-Studiengesetzes entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130110.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009