RS Vwgh 1997/7/9 95/13/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art18 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/07/09 94/13/0209 1 (Hier: Nur bei diesem Verständnis erweist sich § 4 Abs 4 Z 5 EStG 1988 idF 1993/818 einer seinen Vollzug zulassenden Interpretation gerade noch zugänglich).

Stammrechtssatz

Eine juristische Person, an der eine Gebietskörperschaft nicht zumindest mehrheitlich beteiligt ist, muß für die Erwirkung eines Bescheides iSd ersten Satzes des letzten Absatzes des § 4 Abs 4 Z 5 EStG 1988 idF BGBl 1993/818 folgende Voraussetzungen erfüllen:

1) Der von der Körperschaft verfolgte ZWECK muß nach ihrer Rechtsgrundlage und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ein AUSSCHLIESSLICH wissenschaftlicher sein.

2) Die MITTEL, mit denen die Körperschaft den ausschließlich wissenschaftlichen Zweck verfolgt, müssen im wesentlichen in der Befassung mit Forschungsaufgaben und/oder Lehraufgaben für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und/oder damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen bestehen.

3) Soweit sich die Körperschaft mit Lehraufgaben befaßt, müssen solche Lehraufgaben

a)

sich an Erwachsene richten,

b)

Fragen der Wissenschaft oder der Kunst zum Inhalt haben und

c)

nach Art ihrer Durchführung den Lehrveranstaltungstypen des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes oder des Kunsthochschul-Studiengesetzes entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130110.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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