RS Vwgh 1997/7/9 95/13/0110

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Veröffentlicht am 09.07.1997
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite;
SteuerreformG 1993 Art1 Z63;

Rechtssatz

Wurde einer Körperschaft im Geltungsbereich der Rechtslage vor dem SteuerreformG 1993, BGBl 818, ein Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung gem § 4 Abs 4 Z 5 EStG 1988 ausgestellt, dann kann auf Grund des Art 1 Z 63 SteuerreformG 1993 der Inhalt eines solchen Bescheides die nunmehr zuständige FLD nicht binden. Kommt einem Bescheid über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs 4 Z 5 EStG 1988 alter Fassung der einer an die FLD herantretenden Körperschaft im Geltungsbereich der früheren Rechtslage vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ausgestellt worden war, somit keine rechtliche Bedeutung zu, wird die FLD dem Inhalt eines solchen Bescheides aber insofern Aufmerksamkeit zu widmen haben, als in seiner Begründung Sachverhaltselemente im Tatsachenbereich gewürdigt wurden, die auch nach der geänderten materiellen Rechtslage von Bedeutung geblieben sind. Wenn sich auch der Gesetzgeber des SteuerreformG 1993 dazu entschlossen hat, die Zuständigkeit zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Institutionen aus dem Wissenschaftsbereich von einer Behörde, von der die für eine solche Beurteilung erforderliche Sachkompetenz typischerweise zu erwarten war, auf eine Behörde zu verlagern, für die dies nicht in der gleichen Weise zutrifft, dann wird die nunmehr zuständige FLD auf der Ebene der ihr auferlegten sachlichen Würdigung von Tatsachen die Ergebnisse einer vorangegangenen sachlichen Würdigung gleicher Sachverhalte durch die dazu typischerweise sachkompetentere Behörde gewissenhaft zu berücksichtigen und eine im Tatsachenbereich abweichende Beurteilung wissenschaftstheoretischer Fragen dementsprechend eingehend, sorgfältig und erforderlichenfalls in der nötigen Weise fachkundig unterstützt zu begründen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130110.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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