RS Vwgh 1997/7/9 95/13/0124

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Veröffentlicht am 09.07.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §293b;
EStG 1988 §37 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/25 95/15/0008 4 (hier: Die Abgabenbehörde hat laut Angabe des Abgabepflichtigen für mehrere Jahre die Zulässigkeit des begünstigten Steuersatzes nach § 37 Abs 1 EStG 1988 "nicht hinterfragt").

Stammrechtssatz

Weil es im Zusammenhang mit der Bescheidberichtigung nach § 293b BAO nicht auf das Ausmaß der Aufmerksamkeit oder Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt der Behörde ankommt (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2834), steht einer vom Finanzamt vorgenommenen Berichtigung auch der Umstand nicht entgegen, daß sie erst im Anschluß an eine abgabenbehördliche Prüfung auf Basis des darüber erstatteten Berichtes vorgenommen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130124.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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