RS Vwgh 1997/7/9 95/13/0110

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Veröffentlicht am 09.07.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art18 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Zugrundelegung des weitverbreiteten Kulturbegriffes, der in einer Einengung auf bestimmte Kunstbereiche besteht, würde gegen das Gebot der verfassungskonformen Interpretation des § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG 1988 idgF verstoßen, weil der Einleitungssatz des § 4 Abs 4 Z 5 EStG 1988 ausdrücklich auf solche Lehraufgaben Bezug nimmt, welche die wissenschaftliche oder KÜNSTLERISCHE Lehre betreffen und dem AHStG oder dem KHStG entsprechen.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130110.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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