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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Die Zugrundelegung des weitverbreiteten Kulturbegriffes, der in einer Einengung auf bestimmte Kunstbereiche besteht, würde gegen das Gebot der verfassungskonformen Interpretation des § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG 1988 idgF verstoßen, weil der Einleitungssatz des § 4 Abs 4 Z 5 EStG 1988 ausdrücklich auf solche Lehraufgaben Bezug nimmt, welche die wissenschaftliche oder KÜNSTLERISCHE Lehre betreffen und dem AHStG oder dem KHStG entsprechen.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130110.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009