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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z1 lita;Rechtssatz
Der wissenschaftlich Tätige muß eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, wobei grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge unter Anwendung qualifizierter Methoden in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang derart gebracht werden, daß das Ergebnis der Arbeit sowohl von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist als auch von seinem Inhalt her geeignet sein muß, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen (Hinweis E 3.7.1996,
92/13/0188; E 24.4.1996, 92/13/0026; E 21.7.1993, 92/13/0001; E 5.8.1992, 91/13/0120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994130209.X09Im RIS seit
11.07.2001