RS Vwgh 1997/7/9 94/13/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z1 lita;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;

Rechtssatz

Der wissenschaftlich Tätige muß eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, wobei grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge unter Anwendung qualifizierter Methoden in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang derart gebracht werden, daß das Ergebnis der Arbeit sowohl von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist als auch von seinem Inhalt her geeignet sein muß, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen (Hinweis E 3.7.1996,

92/13/0188; E 24.4.1996, 92/13/0026; E 21.7.1993, 92/13/0001; E 5.8.1992, 91/13/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130209.X09

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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