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10/10 GrundrechteNorm
EStG 1988 §22 Z1 lita;Rechtssatz
Daß sich der Gesetzgeber mit einer bestimmten Sachfrage schon befaßt hat, kann Untersuchungen zur Lösung einer solchen Sachfrage ebensowenig den Wissenschaftscharakter nehmen wie der Umstand, daß Untersuchungen zu einer bestimmten Sachfrage bereits existieren. Gleiches gilt für das Argument, die untersuchte Problematik sei in Österreich kein Neuland. Mit solchen Argumenten wird das Wesen wissenschaftlicher Forschung deswegen verkannt, weil die dahinterstehende Auffassung darauf hinausläuft, der Forschung (in einer auch gegen Art 17 StGG verstoßenden Weise) den Gegenstand ihrer Erkenntnissuche vorzuschreiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994130209.X10Im RIS seit
11.07.2001