RS Vwgh 1997/7/9 94/13/0209

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Veröffentlicht am 09.07.1997
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Index

10/10 Grundrechte
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z1 lita;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;
StGG Art17;

Rechtssatz

Daß sich der Gesetzgeber mit einer bestimmten Sachfrage schon befaßt hat, kann Untersuchungen zur Lösung einer solchen Sachfrage ebensowenig den Wissenschaftscharakter nehmen wie der Umstand, daß Untersuchungen zu einer bestimmten Sachfrage bereits existieren. Gleiches gilt für das Argument, die untersuchte Problematik sei in Österreich kein Neuland. Mit solchen Argumenten wird das Wesen wissenschaftlicher Forschung deswegen verkannt, weil die dahinterstehende Auffassung darauf hinausläuft, der Forschung (in einer auch gegen Art 17 StGG verstoßenden Weise) den Gegenstand ihrer Erkenntnissuche vorzuschreiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130209.X10

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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