RS Vwgh 1997/7/9 95/13/0268

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
72/01 Hochschulorganisation
72/16 Sonstiges Hochschulrecht

Norm

Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §1;
EStG 1972 §22 Z1;
EStG 1972 §25;
EStG 1988 §22 Z1;
EStG 1988 §25;
UOG 1975 §23 Abs1;
UOG 1975 §38 Abs4;
UStG 1972 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/08/11 92/13/0089 1

Stammrechtssatz

Ein Dienstverhältnis eines Lehrbeauftragten ist

- ausnahmsweise - dann anzunehmen, wenn der Lehrbeauftragte fest in dem Betrieb eines Hochschulinstitutes eingegliedert und dort gleich den anderen am betreffenden Institut als Arbeitnehmer beschäftigten Personen tätig ist (Hinweis E 6.4.1988, 87/13/0227, 87/13/0242). Ist die zeitliche und örtliche Bindung des Lehrbeauftragten an eine bestimmte Arbeitsstätte und seine Abhängigkeit vom Institutsbetrieb bereits so groß, daß sie sich faktisch nicht mehr von der eines Dienstnehmers unterscheidet, so ist sie auch steuerlich nicht anders zu beurteilen (Hinweis E 3.4.1964, 922/63, VwSlg 3056 F/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130268.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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