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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Rechtssatz
Verblieb dem Abgabepflichtigen von seinem Einkommen schon bisher "praktisch nichts", kann die Einhebung der Abgaben grundsätzlich keine (weitere) Existenzgefährdung verursachen. Die Notwendigkeit der Befriedigung der Ansprüche mehrerer Gläubiger (so insb des Unterhaltsanspruches seiner geschiedenen Ehegattin) bedeutet für sich noch keine Unbilligkeit iSd § 236 Abs 1 BAO. (Hier: Zur monatlichen Unterhaltsleistung an seine geschiedene Gattin in Höhe von mehr als 50 Prozent seines Bruttobezuges hat der Abgabepflichtige nicht behauptet, daß diese Zahlungen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprächen bzw hier eine Anpassung an seine geänderten Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse stattgefunden hätte; Hinweis Schwind in Klang, Kommentar zum ABGB, Bd I/I/2, 868; Schwimann/Zankl, ABGB I, § 66 EheG Rz 30 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130243.X02Im RIS seit
20.11.2000