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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Bedenken gegen die Bestimmungen des StudFG 1992 betreffend die Art der Ermittlung des - für den Anspruch auf Studienbeihilfe maßgebenden - Einkommens von zur Einkommensteuer veranlagten und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehenden Personen im Hinblick auf den Gleichheitssatz; sachliche Rechtfertigung des Abstellens auf den für die Beurteilung des Einkommens maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung; keine Bedenken gegen die Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten aus vorangegangenen KalenderjahrenRechtssatz
Bei der Ermittlung des für die Studienbeihilfe maßgebenden Einkommens von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden und die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist für diese Einkünfte grundsätzlich an den entsprechenden Daten des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr anzuknüpfen. Wenn aber das zuletzt veranlagte Kalenderjahr und das letztvergangene Kalenderjahr nicht identisch sind, dann sind diese Daten, in der durch §8 Abs2 StudFG 1992 näher geregelten Weise zu aktualisieren.
Dieser Aktualisierungszweck läßt die Regelung sachlich gerechtfertigt erscheinen, u.zw. auch insoweit, als gemäß ihrem zweiten Satz Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Jahr zugeflossen sind, auch dann zu berücksichtigen sind, wenn im zuletzt veranlagten Kalenderjahr keine derartige Tätigkeit entfaltet wurde und somit auch solche Einkünfte nicht zugeflossen sind. Bedenken würden sich nur dann ergeben, wenn die Regelung auch Fälle erfaßte, in denen die Bezugsperson im letztvergangenen Kalenderjahr überhaupt nicht (mehr) zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Diese Bedeutung ist aber dem §8 Abs2 StudFG 1992 nicht zu unterstellen.
Daß im vorliegenden Fall das in dem der Antragstellung vorangegangenen Jahr zugeflossene Einkommen aus selbständiger Arbeit negativ und somit geringer war als in dem im Zeitpunkt der Antragstellung zuletzt veranlagten Kalenderjahr, mag eine Härte darstellen. Die gesetzliche Regelung ist aber deshalb nicht gleichheitswidrig.
Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die Regelung des §7 Abs2 StudFG 1992, derzufolge für die Beurteilung des Einkommens als Kriterium der sozialen Bedürftigkeit eines Studienbeihilfenwerbers der Zeitpunkt der Antragstellung - und nicht etwa der der behördlichen Entscheidung - maßgeblich ist, keine Bedenken im Hinblick auf den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz:
Diese Regelung bedeutet, daß die Prüfung des Anspruches auf Studienbeihilfe auf Grund der im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorliegenden Einkommensnachweise zu erfolgen hat. Dies erscheint insbesondere im Hinblick auf den Umstand, daß die Beurteilung des auf einen bestimmen Zeitraum beschränkten Anspruches nicht von der Zufälligkeit des Entscheidungszeitpunktes abhängen soll, sachlich gerechtfertigt.
Keine Bedenken gegen §9 Z2 StudFG 1992.
Die - für die Zwecke des StudFG - Nichtabzugsfähigkeit der Sonderausgaben gemäß §18 Abs6 und Abs7 EStG 1988 betrifft lediglich Verluste aus vorangegangenen Kalenderjahren, nicht aber Verluste, die sich im Veranlagungszeitraum selbst ergeben haben. Mit dieser Nichtabzugsfähigkeit der Sonderausgaben nach §18 Abs6 und Abs7 EStG 1988 wollte der Gesetzgeber offenkundig zum Ausdruck bringen, daß nur die Verhältnisse des - gemessen am Zeitpunkt der Antragstellung - jeweils maßgeblichen Kalenderjahres, nicht aber wirtschaftliche Ergebnisse aus früheren Jahren, die nach den zitierten Bestimmungen bei der Einkommensbesteuerung ausnahmsweise im Interesse der Erzielung eines Ausgleiches einer längeren Rechnungsperiode Berücksichtigung finden können, berücksichtigt werden sollen. Gegen eine derartige Regelung bestehen unter dem Gesichtspunkt des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatzes keine Bedenken.
Schlagworte
Hochschulen, StudienbeihilfenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1451.1994Dokumentnummer
JFR_10039699_94B01451_01