RS Vwgh 1997/7/9 96/13/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §22 Z1 litb;
UStG 1972 §6 Z14;

Rechtssatz

Als Journalist ist derjenige anzusehen, der, sei es für ein Zeitungsunternehmen, sei es für ein Rundfunkunternehmen, aktuelle Informationen des Tagesgeschehens sammelt und entsprechend verarbeitet, indem er sie in eine zur Weiterverbreitung geeignete Form bringt (Hinweis E 26.9.1985, 85/14/0057).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996130185.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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