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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z1 litb;Rechtssatz
Als Journalist ist derjenige anzusehen, der, sei es für ein Zeitungsunternehmen, sei es für ein Rundfunkunternehmen, aktuelle Informationen des Tagesgeschehens sammelt und entsprechend verarbeitet, indem er sie in eine zur Weiterverbreitung geeignete Form bringt (Hinweis E 26.9.1985, 85/14/0057).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996130185.X02Im RIS seit
20.11.2000