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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgÄG 1989;Rechtssatz
Die Möglichkeit zur Bescheidberichtigung nach § 293b BAO wurde gerade deswegen durch das AbgÄG 1989, BGBl 1989/660, - unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der EDV-unterstützten Veranlagungstätigkeit (Sofortveranlagungstätigkeit) - geschaffen, um dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch dann zum Durchbruch zu verhelfen, wenn für den Einsatz anderer - bisher vorhandener - verfahrensrechtlicher Instrumente (so einer Wiederaufnahme nach § 303 BAO oder einer Bescheidbehebung nach § 299 BAO) die Voraussetzungen fehlen. Es kann daher grundsätzlich kein Ermessensmißbrauch darin gesehen werden, wenn die Behörde etwa über die Grenze der Jahresfrist einer Bescheidbehebung nach § 299 BAO (iVm § 302 Abs 1 BAO) hinaus eine Bescheidberichtigung nach § 293b BAO vornimmt.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130124.X02Im RIS seit
11.07.2001