RS Vwgh 1997/7/9 95/13/0124

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Veröffentlicht am 09.07.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

AbgÄG 1989;
BAO §20;
BAO §293b;
BAO §299;
BAO §302 Abs1;
BAO §303;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Möglichkeit zur Bescheidberichtigung nach § 293b BAO wurde gerade deswegen durch das AbgÄG 1989, BGBl 1989/660, - unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der EDV-unterstützten Veranlagungstätigkeit (Sofortveranlagungstätigkeit) - geschaffen, um dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch dann zum Durchbruch zu verhelfen, wenn für den Einsatz anderer - bisher vorhandener - verfahrensrechtlicher Instrumente (so einer Wiederaufnahme nach § 303 BAO oder einer Bescheidbehebung nach § 299 BAO) die Voraussetzungen fehlen. Es kann daher grundsätzlich kein Ermessensmißbrauch darin gesehen werden, wenn die Behörde etwa über die Grenze der Jahresfrist einer Bescheidbehebung nach § 299 BAO (iVm § 302 Abs 1 BAO) hinaus eine Bescheidberichtigung nach § 293b BAO vornimmt.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130124.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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