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94 SchiffahrtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Widerruf einer Schiffahrtskonzession mangels Nachweis der Verfügungsberechtigung über eine genehmigte Schiffahrtsanlage; gröbliche Verkennung der Rechtslage durch Heranziehung der für Konzessionswerber geltenden gesetzlichen Bestimmung anstatt der Regelung für KonzessionsinhaberRechtssatz
Die Behörde übersieht, daß gemäß §79 Abs2 Z3 SchiffahrtsG 1990 der Bewerber um eine Konzession - nicht der Konzessionsinhaber - nachzuweisen hat, daß er über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen an den vorgesehenen Anlegestellen wird verfügen können.
Da von der Beschwerdeführerin bereits im Jahre 1986 im Rahmen des Verfahrens für die Erteilung der Konzession der Nachweis der Verfügbarkeit über die erforderliche Schiffahrtsanlage erbracht wurde, hat sich die Behörde auf eine falsche gesetzliche Grundlage berufen. Ein Widerruf der Konzession wäre im vorliegenden Fall - Beschwerdeführerin ist bereits Konzessionsinhaberin - nur nach §83 Abs2 Z2 iVm §81 Abs4 SchiffahrtsG 1990 möglich, weil gemäß §81 Abs4 SchiffahrtsG die Konzession nur ausgeübt werden darf, wenn der Konzessionsinhaber über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen oder Mitbenützungsrechte an Schiffahrtsanlagen bei den vorgesehenen Anlegestellen verfügt.
Mit Inkrafttreten des SchiffahrtsG 1990 ist das Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz außer Kraft getreten (§88 SchiffahrtsG 1990); in der Übergangsbestimmung ist normiert, daß die erteilten Konzessionen als Konzessionen im Sinne des SchiffahrtsG 1990 gelten.
Das Heranziehen einer unrichtigen gesetzlichen Bestimmung stellt hier nicht etwa bloß ein formales Vergreifen im Ausdruck dar, sondern hatte zur Folge, daß die Behörde nicht - dem §83 Abs2 Z2 SchiffahrtsG 1990 folgend - den Konzessionsinhaber vor Bescheiderlassung zweimal ermahnt und ihm dadurch die Chance genommen hat, seinen Fehler zu bereinigen.
Schlagworte
Schiffahrt, Bescheidbegründung, Bescheid SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2420.1995Dokumentnummer
JFR_10039696_95B02420_2_01