RS Vwgh 1997/7/9 94/13/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §108;
BAO §115 Abs2;
BAO §119;
BAO §161;
BAO §183 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

An eine Partei einen Vorhalt zu richten, dem eine Fristsetzung für seine Beantwortung fehlt, ist eine Vorgangsweise, welche der Behörde in der Regel das Recht nimmt, sich im darauf ergangenen Bescheid auf das Unterbleiben einer Beantwortung des Vorhaltes durch die Partei zu stützen. Hält die Behörde Aufklärungen des Abgabepflichtigen zur Beurteilung des Falles für erforderlich, dann hat sie in ihrem Vorhalt eine Frist zu setzen, weil die mit einem Vorhalt konfrontierte Partei Anspruch darauf hat, über die ihr zur Beantwortung des Vorhaltes zur Verfügung stehende Zeit Bescheid zu wissen. Diese vom Abgabepflichtigen mit Recht gerügte, eingangs erwähnte Vorgangsweise begründet eine die Bescheidaufhebung rechtfertigende Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung das Ergehen eines anderslautenden Bescheides nicht ausgeschlossen werden kann.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130209.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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