RS Vfgh 1996/3/4 B3093/95, B3703/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1996
beobachten
merken

Index

43 Wehrrecht
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
WehrG 1990
AVG §58 ff

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden gegen zwei Schreiben des Verteidigungsministers hinsichtlich einer Rechtsbelehrung zu einem Einberufungsbefehl und der Aussetzung eines solchen mangels Bescheidqualität der bekämpften Erledigungen

Rechtssatz

Die Schreiben des BMLV entsprechen nicht der äußeren Form eines Bescheides, da die formellen Voraussetzungen nach den §58 ff AVG fehlen. Auch die sprachliche Fassung und der aus ihr erkennbare Inhalt der behördlichen Erledigungen bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Wille der Behörde auf Erlassung eines Bescheides gerichtet war. Die gegenständlichen Schreiben haben vielmehr nur einen informativen Charakter.

Weiters ist hinsichtlich der Beschwerde zu B3093/95 zu berücksichtigen, daß es sich beim §36a Abs1 Z1 WehrG 1990 um die Möglichkeit einer amtswegigen Behebung eines Bescheides handelt und die Behörde daher auf Antrag einer Person nicht verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegriff, Abänderung und Behebung von amtswegen, Militärrecht, Einberufungsbefehl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3093.1995

Dokumentnummer

JFR_10039696_95B03093_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten