RS Vwgh 1997/7/9 95/13/0110

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Veröffentlicht am 09.07.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art18 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 idF 1993/818;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Auffassung, Bildungstätigkeit schlösse die Verfolgung ausschließlich wissenschaftlicher Zwecke iSd § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG 1988 idgF aus, würde gegen das Gebot der verfassungskonformen Interpretation dieser Bestimmung verstoßen, geriete eine solche Auffassung doch in unauflöslichen Widerspruch mit dem Einleitungssatz des § 4 Abs 4 Z 5 legcit mit der Anforderung an "der Erwachsenenbildung" dienenden Lehraufgaben. Schlösse eine Befassung mit "Lehrtätigkeit und Bildungstätigkeit" statt bloß mit "Lehrtätigkeit" die Verfolgung ausschließlich wissenschaftlicher Zwecke iSd § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG 1988 bereits aus, dann wäre § 4 Abs 4 Z 5 EStG 1988 im Grunde eines Verstoßes gegen Art 18 Abs 1 B-VG als verfassungswidrig zu beurteilen.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130110.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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