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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Die Auffassung, Bildungstätigkeit schlösse die Verfolgung ausschließlich wissenschaftlicher Zwecke iSd § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG 1988 idgF aus, würde gegen das Gebot der verfassungskonformen Interpretation dieser Bestimmung verstoßen, geriete eine solche Auffassung doch in unauflöslichen Widerspruch mit dem Einleitungssatz des § 4 Abs 4 Z 5 legcit mit der Anforderung an "der Erwachsenenbildung" dienenden Lehraufgaben. Schlösse eine Befassung mit "Lehrtätigkeit und Bildungstätigkeit" statt bloß mit "Lehrtätigkeit" die Verfolgung ausschließlich wissenschaftlicher Zwecke iSd § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG 1988 bereits aus, dann wäre § 4 Abs 4 Z 5 EStG 1988 im Grunde eines Verstoßes gegen Art 18 Abs 1 B-VG als verfassungswidrig zu beurteilen.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130110.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009