RS Vwgh 1997/7/10 97/07/0004

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
B-VG Art118 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §13 Abs3;

Rechtssatz

Es ist der Gemeinde zwar nicht verwehrt, Wasser für Beschneiungsanlagen zur Verfügung zu stellen oder Beschneiungsanlagen selbst zu betreiben; zu den einer Gemeinde obliegenden Aufgaben etwa im Sinne eines gesetzlichen Versorgungsauftrages gehört derlei aber nicht. In einem Verfahren betreffend die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserkraftanlage von der Gemeinde erhobene Einwendungen, mit denen sie erreichen will, daß die Wasserversorgung für den Betrieb einer Beschneiungsanlage sichergestellt ist, bewegen sich außerhalb des Rahmens ihrer Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit d iVm § 13 Abs 3 WRG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070004.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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