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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Es ist der Gemeinde zwar nicht verwehrt, Wasser für Beschneiungsanlagen zur Verfügung zu stellen oder Beschneiungsanlagen selbst zu betreiben; zu den einer Gemeinde obliegenden Aufgaben etwa im Sinne eines gesetzlichen Versorgungsauftrages gehört derlei aber nicht. In einem Verfahren betreffend die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserkraftanlage von der Gemeinde erhobene Einwendungen, mit denen sie erreichen will, daß die Wasserversorgung für den Betrieb einer Beschneiungsanlage sichergestellt ist, bewegen sich außerhalb des Rahmens ihrer Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit d iVm § 13 Abs 3 WRG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070004.X02Im RIS seit
12.11.2001