RS Vwgh 1997/7/10 95/20/0201

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der unbefugte Besitz einer beträchtlichen Menge von Faustfeuerwaffen, Kriegsmaterial, verbotenen Waffen sowie Munition, wobei teilweise die Waffen geladen waren, im Zusammenhalt mit der Mißachtung waffenrechtlicher Verbote, erfüllt den Tatbestand des § 12 Abs 1 WaffG, weil das vom Bf bewußt vernachlässigte Risiko, das von einer derartigen Menge einsatzbereiter Waffen und Kriegsmaterial herrührt, die überdies vom Bf keineswegs sachgemäß in seinem Wohnmobil bzw in seiner Wohnung gelagert wurden, eine Qualität erreicht, die auch sein weiteres Verhalten schlechthin unkalkulierbar und mit dem konkreten Risiko einer neuerlichen schwerwiegenden waffenrechtlichen Fehlleistung behaftet erscheinen läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200201.X05

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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