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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §12 Abs1;Rechtssatz
Der unbefugte Besitz einer beträchtlichen Menge von Faustfeuerwaffen, Kriegsmaterial, verbotenen Waffen sowie Munition, wobei teilweise die Waffen geladen waren, im Zusammenhalt mit der Mißachtung waffenrechtlicher Verbote, erfüllt den Tatbestand des § 12 Abs 1 WaffG, weil das vom Bf bewußt vernachlässigte Risiko, das von einer derartigen Menge einsatzbereiter Waffen und Kriegsmaterial herrührt, die überdies vom Bf keineswegs sachgemäß in seinem Wohnmobil bzw in seiner Wohnung gelagert wurden, eine Qualität erreicht, die auch sein weiteres Verhalten schlechthin unkalkulierbar und mit dem konkreten Risiko einer neuerlichen schwerwiegenden waffenrechtlichen Fehlleistung behaftet erscheinen läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200201.X05Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
26.03.2009