RS Vfgh 1996/3/4 G1384/95, G1385/95, G1386/95

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Veröffentlicht am 04.03.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AHG §1 Abs1
ProkuraturG §5
ZPO §75 Z3
ZPO §27, §28, §29

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO, des ProkuraturG und des AHG mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf teilweise Aufhebung des §27, §28 und §29 sowie des §75 Z3 ZPO, §5 ProkuraturG sowie von Worten im §1 Abs1 AHG.

Der Antragsteller selbst führt zur Frage des unmittelbaren Eingriffes der angefochtenen Vorschriften in seine Rechtssphäre lediglich aus, daß er deshalb, weil Schriftsätze ohne anwaltliche Unterfertigung nicht in Bearbeitung genommen werden, "(i)m Fall einer Normenverletzung ... mit Rechtsnachteilen (Zurückweisung von Beschwerden gem. Art13 MRK)" zu rechnen habe. Schon aufgrund dieses Vorbringens ist offenkundig, daß der Antragsteller durch die bekämpften Bestimmungen nicht aktuell betroffen ist und daß er sich gegen diese lediglich im Hinblick auf in Hinkunft allenfalls anzustrengende (gerichtliche) Verfahren wendet. Es fehlt ihm daher schon deshalb die Antragslegitimation.

Entscheidungstexte

  • G 1384-1386/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.03.1996 G 1384-1386/95

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G1384.1995

Dokumentnummer

JFR_10039696_95G01384_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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