Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litb;Rechtssatz
Handelt es sich bei der Änderung betreffend die Anführung des dem Bringungsrecht zugrundeliegenden Projektes und der betroffenen Grundstücke um die Berichtigung einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit und wird hiedurch der materielle Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht geändert, liegt kein abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates vor.
Schlagworte
Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070015.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012