RS Vwgh 1997/7/10 97/07/0015

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litb;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Handelt es sich bei der Änderung betreffend die Anführung des dem Bringungsrecht zugrundeliegenden Projektes und der betroffenen Grundstücke um die Berichtigung einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit und wird hiedurch der materielle Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht geändert, liegt kein abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates vor.

Schlagworte

Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070015.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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