RS Vwgh 1997/7/10 95/20/0472

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art130 Abs2;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Rechtssatz

Ist der Schluß zu ziehen, daß der Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde nicht mehr die in § 6 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen gewährleistet, so hat die Behörde die ausgestellte waffenrechtliche Urkunde zu entziehen; für eine Ermessensentscheidung bleibt, wie aus § 20 Abs 1 zweiter Satz WaffG deutlich hervorgeht, in einem solchen Fall kein Raum (Hinweis E 9.9.1987, 87/01/0061, E 17.9.1986, 85/01/0085).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200472.X05

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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