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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Ist der Schluß zu ziehen, daß der Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde nicht mehr die in § 6 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen gewährleistet, so hat die Behörde die ausgestellte waffenrechtliche Urkunde zu entziehen; für eine Ermessensentscheidung bleibt, wie aus § 20 Abs 1 zweiter Satz WaffG deutlich hervorgeht, in einem solchen Fall kein Raum (Hinweis E 9.9.1987, 87/01/0061, E 17.9.1986, 85/01/0085).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200472.X05Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011