RS Vwgh 1997/7/10 96/07/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1997
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §13 Abs4;
WRG 1959 §15 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer Restwassermenge, die zwar ausreicht, um die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers zu gewährleisten, bei der aber für die Fischerei ein Schaden entsteht, ist der Fischereiberechtigte berechtigt, eine Restwassermenge zu fordern, bei der für die Fischerei kein Schaden entsteht. Dieser Forderung braucht jedoch nicht Rechnung getragen zu werden, wenn durch die Vorschreibung einer solchen das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschwert würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070122.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten