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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §13 Abs4;Rechtssatz
Bei einer Restwassermenge, die zwar ausreicht, um die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers zu gewährleisten, bei der aber für die Fischerei ein Schaden entsteht, ist der Fischereiberechtigte berechtigt, eine Restwassermenge zu fordern, bei der für die Fischerei kein Schaden entsteht. Dieser Forderung braucht jedoch nicht Rechnung getragen zu werden, wenn durch die Vorschreibung einer solchen das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschwert würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070122.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009