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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 1991 §7 Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Ausweisung eines Fremden und die Aufforderung zum sofortigen Verlassen des Bundesgebietes nach Eintritt der Durchsetzbarkeit trotz Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem denselben Beschwerdeführer betreffenden beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren hinsichtlich eines Asylantrages; Verlängerung des Bestandes der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung über die Rechtskraft des negativen Berufungsbescheides im Asylverfahren hinaus bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde im AsylverfahrenRechtssatz
Die Ansicht der belangten Behörde, daß der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde desselben Beschwerdeführers im Asylverfahren durch den Verfassungsgerichtshof keine Relevanz für die mit gegenständlicher Beschwerde bekämpfte Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG zukomme, ist verfehlt.
Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof im Asylverfahren wurde der Eintritt der Rechtswirkung des Asylbescheides hinausgeschoben und vermag dieser Bescheid vorläufig keine Rechtswirkungen zu entfalten. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hatten bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde im Asylverfahren alle Maßnahmen, die sonst aufgrund des Bescheides über den Asylantrag zulässig wären, zu unterbleiben. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (bei fristgerechtem Asylantrag - siehe hiezu auch B v 22.06.94, B836/94) verlängert sohin den Bestand der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung über die Rechtskraft des negativen Berufungsbescheides des Bundesministers für Inneres im Asylverfahren hinaus bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde im Asylverfahren.
Schlagworte
Fremdenrecht, Asylrecht, VfGH / Wirkung aufschiebende, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1799.1994Dokumentnummer
JFR_10039696_94B01799_2_01