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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mit dem Einwand Rodelbahnbenutzer - Benützer aufgrund eines Vertrages zwischen dem Rodelverein und dem Eigentümer des zu belastenden Grundstückes - und Bringungsberechtigte könnten aufgrund der niveaugleichen Querung von Rodelbahn und Bringungsweg in Konflikt geraten und seien unfallgefährdet, macht der Eigentümer des zu belastenden Grundstückes nicht eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte geltend, sondern eine Beeinträchtigung Dritter (Rodelbahnbenützer und Bringungsberechtigte). Dazu fehlt ihm die Berechtigung. Auch zur Geltendmachung öffentlicher Interessen ist er nicht berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070015.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012