RS Vwgh 1997/7/10 97/07/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1997
beobachten
merken

Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
GSGG §2 Abs2 Z2;
GSLG Tir §3 Abs1 litb;

Rechtssatz

Mit dem Einwand Rodelbahnbenutzer - Benützer aufgrund eines Vertrages zwischen dem Rodelverein und dem Eigentümer des zu belastenden Grundstückes - und Bringungsberechtigte könnten aufgrund der niveaugleichen Querung von Rodelbahn und Bringungsweg in Konflikt geraten und seien unfallgefährdet, macht der Eigentümer des zu belastenden Grundstückes nicht eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte geltend, sondern eine Beeinträchtigung Dritter (Rodelbahnbenützer und Bringungsberechtigte). Dazu fehlt ihm die Berechtigung. Auch zur Geltendmachung öffentlicher Interessen ist er nicht berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070015.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten