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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §99 Abs1 litc;Rechtssatz
Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns für Wasserversorgungsanlagen richtet sich nicht nach der Schüttung der Quelle, sondern nach der Kapazität der die Quelle nützenden Wasserversorgungsanlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070136.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016