RS Vwgh 1997/7/10 96/07/0136

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §99 Abs1 litc;

Rechtssatz

Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns für Wasserversorgungsanlagen richtet sich nicht nach der Schüttung der Quelle, sondern nach der Kapazität der die Quelle nützenden Wasserversorgungsanlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070136.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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