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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen einen nicht zugestellten und auch nicht an die betreffende Person gerichteten Bescheid ist, daß dieser Bescheid an andere Verfahrensparteien ergangen ist und daß der Bescheid seinem Inhalt nach in die Rechtssphäre der
übergangenen Partei eingreift (Hinweis EB B 21.9.1951, 1623/50, VwSlg 2232 A/1951).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070122.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009