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27 RechtspflegeNorm
EMRK Art4 Abs2Rechtssatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Unterlassung der Vertretung eines Klienten bei einem Gerichtstag; Erbringung des gesetzlich geforderten Nachweises des disziplinären Verschuldens des Beschwerdeführers; keine Zwangsarbeit aufgrund freiwillig übernommener Vertretung
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, ZwangsarbeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B3052.1995Dokumentnummer
JFR_10039696_95B03052_2_01