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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wurden dem Bf in den Spruchabschnitten 1 bis 4 des erstinstanzlichen Bescheides wasserpolizeiliche Aufträge erteilt, wurde im Spruchabschnitt 5 dieses Bescheides festgestellt, daß dem Bf ein bestimmtes Maß der Wasserbenutzung zustehe, und beantragte der Bf in der Berufung, den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich der Spruchabschnitte 1 bis 5 ersatzlos zu beheben, in eventu ihn in Spruchabschnitt 5 hinsichtlich des zugestandenen Maßes der Wasserbenutzung abzuändern, so kann der Bf in seinen Rechten nicht dadurch verletzt sein, daß die belBeh im angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos behoben und über den Eventualantrag nicht entschieden hat.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070081.X01Im RIS seit
12.11.2001