RS Vwgh 1997/7/10 97/07/0081

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §13 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1;

Rechtssatz

Wurden dem Bf in den Spruchabschnitten 1 bis 4 des erstinstanzlichen Bescheides wasserpolizeiliche Aufträge erteilt, wurde im Spruchabschnitt 5 dieses Bescheides festgestellt, daß dem Bf ein bestimmtes Maß der Wasserbenutzung zustehe, und beantragte der Bf in der Berufung, den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich der Spruchabschnitte 1 bis 5 ersatzlos zu beheben, in eventu ihn in Spruchabschnitt 5 hinsichtlich des zugestandenen Maßes der Wasserbenutzung abzuändern, so kann der Bf in seinen Rechten nicht dadurch verletzt sein, daß die belBeh im angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos behoben und über den Eventualantrag nicht entschieden hat.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070081.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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