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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / VerzugLeitsatz
Teilweise Stattgabe einer auf Zinsen und Kosten eingeschränkten Klage gegen den Bund; Einhebung des Strafbetrages mangels ordnungsgemäßer Zustellung der Strafverfügung ohne Rechtsgrund erfolgt; Verzug erst ab dem Ende der vom Kläger gesetzten Zahlungsfrist; kein Zuspruch der nicht ziffernmäßig verzeichneten KostenRechtssatz
Die - auf Zinsen und Kosten eingeschränkte - Klage ist dem Grunde nach berechtigt. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung ist die an den Kläger gerichtete Strafverfügung nicht in Rechtskraft erwachsen, sodaß die Einhebung des Betrages von S 1.498,-- vom Kläger am 20.05.95 zufolge Fehlens eines Titels ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
Der Verfassungsgerichtshof teilt die Rechtsauffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark, daß die Behörde nicht nachweisen konnte, daß die Ersatzfreiheitsstrafe - und damit auch die primäre Geldstrafe - rechtskräftig verhängt wurde.
Verzug tritt bei der Rückzahlung einer eingehobenen Geldstrafe, deren Titel durch ein nachfolgendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes weggefallen ist, erst mit dem Zeitpunkt ein, für den die Rückgängigmachung der Vermögensverschiebung begehrt wurde. Dieser Gedanke ist auf den vorliegenden Fall übertragbar: Der Kläger hat die Rückzahlung des eingehobenen Geldbetrages erst mit Schreiben vom 20.06.95 begehrt und eine Frist bis zum 30.06.95 gesetzt. Unter Bedachtnahme auf diese, vom Kläger selbst gesetzte Frist, besteht seine Zinsenforderung sonach erst ab dem 01.07.95 zu Recht (vgl zB VfSlg 12335/1990).
Kosten werden nicht zugesprochen, weil der obsiegende Kläger solche zwar begehrt, nicht aber ziffernmäßig verzeichnet hat. Wohl besagt §27 VfGG, daß "regelmäßig anfallende Kosten, insbesondere für den Antrag (die Beschwerde) und für die Teilnahme an Verhandlungen, nicht ziffernmäßig verzeichnet werden" müssen, doch bezieht sich diese Ergänzung des Gesetzes nach Wortlaut und Sinngehalt n i c h t auf Klagen nach §37 ff VfGG.
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:A17.1995Dokumentnummer
JFR_10039696_95A00017_01