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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1;Rechtssatz
Das Verwahren einer Faustfeuerwaffe in einer Handtasche, wobei diese für einen kurzen Zeitraum aus der Hand gegeben, in den Geschäftsräumlichkeiten auf den Boden gestellt und zwischen Rollstuhl und Wand eingeklemmt wurde, genügt aus objektiver Betrachtung nicht der erforderlichen Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Waffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200472.X03Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011