RS Vwgh 1997/7/10 97/07/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §55 Abs1;

Beachte

(hier: Der Sachverständige bediente sich eines Wünschelrutengängers).

Rechtssatz

Es bedarf keiner weiteren Gutachten zur Ortung von Quellen, wenn eine solche von Amtssachverständigen (hier des Kulturbauamtes) vorgenommen wurde und diese in ihrem Gutachten dargelegt haben, daß die im konkreten Fall durchgeführte Ortung von Quellen mit der Wünschelrute eine zulässige Methode ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070015.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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