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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
(hier: Der Sachverständige bediente sich eines Wünschelrutengängers).Rechtssatz
Es bedarf keiner weiteren Gutachten zur Ortung von Quellen, wenn eine solche von Amtssachverständigen (hier des Kulturbauamtes) vorgenommen wurde und diese in ihrem Gutachten dargelegt haben, daß die im konkreten Fall durchgeführte Ortung von Quellen mit der Wünschelrute eine zulässige Methode ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070015.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012