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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art118 Abs2;Rechtssatz
Der in § 13 Abs 3 WRG verwendete Begriff "öffentliche Zwecke" kann mit dem in § 105 WRG angeführten Begriff des öffentlichen Interesses nicht gleichgesetzt werden. Daraus folgt, daß aus dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses für eine bestimmte Wasserverwendung noch nicht darauf geschlossen werden kann, daß diese Wasserverwendung auch eine solche für öffentliche Zwecke darstellt. Eine Wasserverwendung für öffentliche Zwecke erfordert zwar, daß es sich um eine im öffentlichen Interesse, also im Interesse des Gemeinwesens als solchen stehende Verwendung von Wasser handelt (Hinweis E 9.2.1961, 2176/59, VwSlg 5496/1961), die im § 13 Abs 3 WRG angesprochenen öffentlichen Zwecke sind aber nicht dasselbe wie die öffentlichen Interessen des § 105 legcit (Hinweis E 19.1.1988, 83/07/0204). Das öffentliche Interesse ist zwar eine notwendige, aber keine ausreichende Bedingung für eine Einordnung einer Wasserverwendung unter den Begriff der "öffentlichen Zwecke". Aus dem Wort "Zweck" ist zu folgern, daß es sich um Wasserverwendungen handeln muß, die nicht nur die von der Gemeinde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen berühren, sondern die in einem noch engeren Zusammenhang zur Gemeinde stehen. Dieser Zusammenhang besteht dann, wenn es sich um eine Wasserverwendung für Aufgaben handelt, deren Besorgung der Gemeinde obliegt.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070004.X01Im RIS seit
12.11.2001