RS Vwgh 1997/7/10 97/07/0004

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art118 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §13 Abs3;

Rechtssatz

Der in § 13 Abs 3 WRG verwendete Begriff "öffentliche Zwecke" kann mit dem in § 105 WRG angeführten Begriff des öffentlichen Interesses nicht gleichgesetzt werden. Daraus folgt, daß aus dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses für eine bestimmte Wasserverwendung noch nicht darauf geschlossen werden kann, daß diese Wasserverwendung auch eine solche für öffentliche Zwecke darstellt. Eine Wasserverwendung für öffentliche Zwecke erfordert zwar, daß es sich um eine im öffentlichen Interesse, also im Interesse des Gemeinwesens als solchen stehende Verwendung von Wasser handelt (Hinweis E 9.2.1961, 2176/59, VwSlg 5496/1961), die im § 13 Abs 3 WRG angesprochenen öffentlichen Zwecke sind aber nicht dasselbe wie die öffentlichen Interessen des § 105 legcit (Hinweis E 19.1.1988, 83/07/0204). Das öffentliche Interesse ist zwar eine notwendige, aber keine ausreichende Bedingung für eine Einordnung einer Wasserverwendung unter den Begriff der "öffentlichen Zwecke". Aus dem Wort "Zweck" ist zu folgern, daß es sich um Wasserverwendungen handeln muß, die nicht nur die von der Gemeinde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen berühren, sondern die in einem noch engeren Zusammenhang zur Gemeinde stehen. Dieser Zusammenhang besteht dann, wenn es sich um eine Wasserverwendung für Aufgaben handelt, deren Besorgung der Gemeinde obliegt.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070004.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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