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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/01/0027 E 22. Februar 1989 VwSlg 12864 A/1989 RS 1(hier zusätzlich unbefugter Waffenbesitz und Überlassen einer Faustfeuerwaffe an einen Unbefugten)Stammrechtssatz
Im gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial kommt eine Einstellung zu den mit dem Besitz von Faustfeuerwaffen verbundenen Pflichten nach § 6 Abs 1 Z 1 und Z 3 WaffG zum Ausdruck, die nach der gebotenen strengen Auslegung wegen der zu Tage getretenen Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften dazu führt, dass die weitere waffenrechtliche Verlässlichkeit in Zweifel zu ziehen ist. Es bedarf zur Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde wegen mangelnder Verlässlichkeit darüberhinaus keineswegs weiterer besonderer, in der Person des betreffenden Inhabers der waffenrechtlichen Urkunde gelegener Umstände.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200108.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015