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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/10 95/20/0248 1Stammrechtssatz
§ 6 Abs 2 WaffG zählt nur demonstrativ jene Fälle auf, in denen eine Person keinesfalls als veläßlich anzusehen ist, während § 6 Abs 1 WaffG eine Generalklausel darstellt. Auch Tatsachen, die noch keinesfalls die Annahme der Unverläßlichkeit iSd § 6 Abs 2 WaffG erfordern, können daher ausreichen, um einer Person die Verläßlichkeit iSd § 6 Abs 1 WaffG abzusprechen (Hinweis E 15.11.1977, 1560/77, VwSlg 9431 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200108.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015