RS Vwgh 1997/7/10 95/20/0108

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §38;
AVG §56;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Wurde der Beschwerdeführer mit

Strafurteil des Vergehens der Überlassung einer Faustfeuerwaffe an eine Person, die zu deren Besitz nicht befugt ist, rechtskräftig schuldig erkannt, verstieße die Behörde gegen die Bindungswirkung dieser strafgerichtlichen Entscheidung, wenn sie im Gegensatz zu diesem Urteilsspruch die Befugnis eben dieser Person annähme (Hinweis E vom 9. Dezember 1992, 90/13/0281).

Schlagworte

Sachverhalt VorfrageIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200108.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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