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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Wurde der Beschwerdeführer mit
Strafurteil des Vergehens der Überlassung einer Faustfeuerwaffe an eine Person, die zu deren Besitz nicht befugt ist, rechtskräftig schuldig erkannt, verstieße die Behörde gegen die Bindungswirkung dieser strafgerichtlichen Entscheidung, wenn sie im Gegensatz zu diesem Urteilsspruch die Befugnis eben dieser Person annähme (Hinweis E vom 9. Dezember 1992, 90/13/0281).
Schlagworte
Sachverhalt VorfrageIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200108.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015