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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §17;Rechtssatz
Macht die Bfin eine Interessenabwägung im Hinblick auf die Gefährdung ihrer Person nach Entzug des Waffenpasses geltend, ist ihr zu entgegnen, dass das Gesetz eine Berücksichtigung derartiger, offenbar unter dem Gesichtspunkt des Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen (als Voraussetzung der Ausstellung eines Waffenpasses) Umstände bei der Beurteilung der Verlässlichkeit einer Person nicht kennt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200472.X04Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011