RS Vwgh 1997/7/10 95/20/0472

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17;
WaffG 1986 §18;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Rechtssatz

Macht die Bfin eine Interessenabwägung im Hinblick auf die Gefährdung ihrer Person nach Entzug des Waffenpasses geltend, ist ihr zu entgegnen, dass das Gesetz eine Berücksichtigung derartiger, offenbar unter dem Gesichtspunkt des Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen (als Voraussetzung der Ausstellung eines Waffenpasses) Umstände bei der Beurteilung der Verlässlichkeit einer Person nicht kennt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200472.X04

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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