RS Vwgh 1997/7/10 95/07/0087

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §41 Abs1;
AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §42 Abs2;
WRG 1959 §107 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/23 95/07/0012 1

Stammrechtssatz

Aus einer Zusammenschau des § 42 Abs 1 AVG, des § 42 Abs 2 AVG und des § 107 Abs 1 WRG ergibt sich, daß für Personen, die rechtzeitig zu einer mündlichen Verhandlung persönlich geladen wurden, Präklusion eintritt, wenn sie nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen vorgebracht haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070087.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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