RS Vwgh 1997/7/17 94/09/0360

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §52 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/09/0003 E 1. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Hat die Behörde einen Antrag auf Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung abgewiesen und gründet sich diese Entscheidung darauf, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen Gesundheitsschädigung und Wehrdienst bzw schädigendem Ereignis nicht gegeben sei, dann ist der Eintritt einer Verschlimmerung eben dieser Gesundheitsschädigung nicht als Änderung des rechtlich relevanten Sachverhaltes anzusehen (Hinweis E 3.10.1968, 0673/68, E 24.9.1980, 1691/79).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme VerschlimmerungsanteilLeidenszustand Maßgebende Veränderung Anspruch auf Einschätzung nach KOVG §7Verhältnis zu anderen Normen MaterienZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090360.X01

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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