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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/09/0003 E 1. März 1989 RS 1Stammrechtssatz
Hat die Behörde einen Antrag auf Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung abgewiesen und gründet sich diese Entscheidung darauf, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen Gesundheitsschädigung und Wehrdienst bzw schädigendem Ereignis nicht gegeben sei, dann ist der Eintritt einer Verschlimmerung eben dieser Gesundheitsschädigung nicht als Änderung des rechtlich relevanten Sachverhaltes anzusehen (Hinweis E 3.10.1968, 0673/68, E 24.9.1980, 1691/79).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme VerschlimmerungsanteilLeidenszustand Maßgebende Veränderung Anspruch auf Einschätzung nach KOVG §7Verhältnis zu anderen Normen MaterienZurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994090360.X01Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011