RS Vwgh 1997/7/17 95/09/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/14 93/10/0012 4

Stammrechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, sich mit den Einwendungen, mit denen ein Gutachten eines behördlichen Sachverständigen sowohl im Bezug auf seine Grundlagen als auch hinsichtlich der Schlüssigkeit bekämpft wird, auch dann auseinanderzusetzen, wenn diese Einwendungen nicht sachverständig untermauert sind

(Hinweis E 2.2.1988, 87/07/0088).

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090062.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten