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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/14 93/10/0012 4Stammrechtssatz
Die Behörde ist verpflichtet, sich mit den Einwendungen, mit denen ein Gutachten eines behördlichen Sachverständigen sowohl im Bezug auf seine Grundlagen als auch hinsichtlich der Schlüssigkeit bekämpft wird, auch dann auseinanderzusetzen, wenn diese Einwendungen nicht sachverständig untermauert sind
(Hinweis E 2.2.1988, 87/07/0088).
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995090062.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011