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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §4 Abs2 Z3;Rechtssatz
Die organisatorische Eingliederung von Arbeitskräften in den Betrieb eines Werkbestellers ist gemäß § 4 Abs 2 Z 3 AÜG nur EIN mögliches Merkmal der Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften; auch wenn keine derartige organisatorische Eingliederung besteht, kann dennoch die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften iSd § 4 AÜG vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995090218.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.04.2012