RS Vfgh 1996/3/5 V166/95

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Veröffentlicht am 05.03.1996
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Gresten. Änderung vom 17.12.90
Nö ROG 1976 §22

Leitsatz

Aufhebung der Abänderung eines Flächenwidmungsplans betreffend die Umwidmung eines Grundstücks als "Bauland-Betriebsgebiet" mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen; keine wesentliche Änderung der Grundlagen; Absicht der Betriebserweiterung als alleiniger Grund der Widmungsänderung

Rechtssatz

Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens.

Die planerische Darstellung der mit der Verordnung vom 17.12.90 festgelegten Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Gresten enthält, abgesehen davon, daß sie weder die Parzellennummern der einzelnen Grundstücke noch die Parzellengrenzen erkennen läßt, keine (andere) Ortsbezeichnung, die geeignet wäre, das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan zu lokalisieren. Der Hinweis auf die verbale Umschreibung des Baugrundstückes im Gutachten des Sachverständigen zum Entwurf der Flächenwidmungsplanänderung ändert daran nichts.

Aufhebung der Abänderung des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Gresten mit Verordnung der Gemeinde Gresten vom 17.12.90 betreffend die Umwidmung eines Grundstücks als "Bauland-Industriegebiet".

Es ist offenkundig, daß die in Rede stehende Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht erforderlich war, um den Flächenwidmungsplan an ein (allenfalls geändertes) Raumordnungsprogramm des Landes oder an eine andere überörtliche Planung iSd §22 Abs1 Z1 Nö ROG 1976 anzupassen, und daß er ebensowenig der Löschung eines Vorbehaltes iS des §20 Nö ROG 1976 diente.

Aber auch der in §22 Abs1 Z2 Nö ROG 1976 normierte Tatbestand einer wesentlichen Änderung der Grundlagen ist nicht erfüllt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann von einer "wesentlichen Änderung der Grundlagen" nicht schon dann gesprochen werden, wenn neue Tatsachen bloß punktuell neue Zielsetzungen rechtfertigen, sondern erst dann, wenn sie erlauben, neue Zielsetzungen allgemeiner Art anzustreben.

Die als Begründung für die Umwidmung ergänzend ins Treffen geführte Reduzierung des Betriebsverkehrs zum bzw vom Betriebsgelände der J W OHG tritt gegenüber dem Betriebserweiterungszweck in den Hintergrund. Dieser Gesichtspunkt kann somit den für die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Umwidmung geforderten Tatbestand der "wesentlichen Änderung der Grundlagen" im Sinne des §22 Abs1 Z2 Nö ROG 1976 nicht verwirklichen.

Zusammenfassend spricht alles dafür, daß die der fraglichen Änderung des Flächenwidmungsplanes zugrundeliegende neue Tatsache allein in der Absicht der J W OHG bestand, ihren Betrieb zu erweitern.

Es liegt aber auch keine neue planerische Zielvorstellung allgemeiner Art vor, die der "Wienerwald-Deklaration" entspräche, die in dem Fall maßgeblich war, der mit dem Erkenntnis VfSlg 13282/92 entschieden wurde.

(Anlaßfall: E v 05.03.96, B750/92 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Abänderung (Flächenwidmungsplan), VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V166.1995

Dokumentnummer

JFR_10039695_95V00166_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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