RS Vwgh 1997/7/17 97/09/0164

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Veröffentlicht am 17.07.1997
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118;
BDG 1979 §121;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/06/28 90/09/0027 4 (hier: Da die belBeh den im Bescheid der ersten Instanz enthaltenen Vorwurf durch Einstellung des Verfahrens gem § 118 Abs 1 Z 1 BDG 1979 beseitigte, war ein weiteres Rechtsschutzbedürfnis des Bea zu verneinen).

Stammrechtssatz

Weder sind nach dem BDG 1979 noch nach einer anderen Rechtsvorschrift unterschiedliche nachfolgende Rechtswirkungen an die verschiedenen Einstellungsgründe geknüpft noch dürfen solche - wie sich aus einem Größenschluß aus § 121 BDG 1979 (keine nachteiligen Folgewirkungen einer Disziplinarstrafe über das BDG hinaus) ergibt - gezogen werden.

(Hinweis Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 540)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090164.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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