RS Vwgh 1997/7/17 95/09/0346

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Veröffentlicht am 17.07.1997
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §46;
VStG §24;
VStG §51g Abs3 Z4;

Rechtssatz

Die Verlesung der (vom Besch beigeschafften) eidesstattlichen Erklärungen ausländischer Zeugen nach § 51g Abs 3 Z 4 VStG stellt ein zulässiges Beweismittel gem § 24 VStG und § 46 AVG dar. Im Hinblick auf die Mitwirkung des Besch besteht für die belBeh keine Veranlassung, die ausländischen Entlastungszeugen um eine weitere Stellungnahme zu ersuchen oder eine unmittelbare Einvernahme dieser Zeugen anzuordnen (hier:

Mangels eines Rechtshilfeübereinkommens mit "Restjugoslawien" war eine Einvernahme der Zeugen im Rechtshilfeweg nicht möglich).

Schlagworte

Berufungsverfahren Beweise Beweismittel Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090346.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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