RS Vwgh 1997/7/17 97/09/0136

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Veröffentlicht am 17.07.1997
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Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
ÜG 1920 §25 Abs3;

Rechtssatz

Ein in einem anhängigen Verfahren von einer Behörde an eine andere Behörde gerichtetes Ersuchen um Stellungnahme begründet kein weiteres Verwaltungsverfahren bei der ersuchten Behörde iSd § 17 AVG (vgl zur Einheit des Verwaltungsverfahrens auch § 39 Abs 2 AVG) (hier: Da das iZm der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bei der ersuchenden Behörde

- Präsidentschaftskanzlei - laufende Verfahren auf Erlassung eines Gnadenaktes gem § 25 Abs 3 ÜG 1920 noch nicht abgeschlossen war, bestand kein Recht auf Akteneinsicht in Ansehung der eingeholten Stellungnahme der Dienstbehörde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090136.X01

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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