RS Vwgh 1997/7/17 97/09/0136

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Veröffentlicht am 17.07.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs4;
AVG §63 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/12/16 92/12/0073 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 17 Abs 4 AVG ist gegen die Verweigerung der Akteneinsicht kein Rechtsmittel zulässig. Dies bedeutet, daß es sich in einem anhängigen Verfahren um eine Anordnung im Sinne des § 63 Abs 2 AVG handelt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Über das Akteneinsichtsbegehren einer Person, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, muß dagegen durch - verfahrensrechtlichen - Bescheid förmlich abgesprochen werden (Hinweis E 25.11.1952, 2497, 2498/51, VwSlg 2743 A/1952). Über die Verweigerung der Akteneinsicht ist demnach, wenn es sich um eine Verfahrensanordnung handelt, nicht bescheidmäßig abzusprechen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090136.X02

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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