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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §17 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/12/16 92/12/0073 2Stammrechtssatz
Gemäß § 17 Abs 4 AVG ist gegen die Verweigerung der Akteneinsicht kein Rechtsmittel zulässig. Dies bedeutet, daß es sich in einem anhängigen Verfahren um eine Anordnung im Sinne des § 63 Abs 2 AVG handelt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Über das Akteneinsichtsbegehren einer Person, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, muß dagegen durch - verfahrensrechtlichen - Bescheid förmlich abgesprochen werden (Hinweis E 25.11.1952, 2497, 2498/51, VwSlg 2743 A/1952). Über die Verweigerung der Akteneinsicht ist demnach, wenn es sich um eine Verfahrensanordnung handelt, nicht bescheidmäßig abzusprechen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997090136.X02Im RIS seit
23.03.2001