Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0047 1Stammrechtssatz
Das (im Beschwerdefall nach Art 2 Abs 2 Z 9 EGVG anzuwendende) AVG enthält keine besonderen Vorschriften über die Nachfolge in die Parteistellung. Die Rsp geht davon aus, daß bei "persönlichen" Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge im allgemeinen nicht in Betracht kommt; in Fällen, in denen die zu erlassenden Bescheide "dingliche Wirkung" haben, aber eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung eintritt (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, vierte Aufl, Rz 123, und die dort genannte Rsp). Bei Bescheiden mit dinglicher Wirkung handelt es sich um solche, die zwar an Personen ergehen, ihrer Rechtsnatur nach - ungeachtet der persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten - nur auf Eigenschaften der Sache abstellen. Das Denkmalschutzgesetz enthält in seinem § 6 Abs 4 zweiter Satz die Regelung, daß die erfolgte Feststellung des öffentlichen Interesses an der (erfolgten) Unterschutzstellung durch den Eigentumswechsel nicht berührt wird. Bereits daraus folgt die dingliche Wirkung eines Unterschutzstellungsbescheides. Es ist daher im Unterschutzstellungsverfahren davon auszugehen, daß ein neuer Eigentümer in einem laufenden Verfahren in die Rechtsposition seines Rechtsvorgängers im Verwaltungsverfahren eintritt.
Schlagworte
Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090208.X01Im RIS seit
11.07.2001