RS Vfgh 1996/3/6 V168/95

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Veröffentlicht am 06.03.1996
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
AufschließungsgebietsV der Gemeinde Maria Wörth vom 27.10.92
Krnt Allgemeine GemeindeO 1982 §15 Abs1
Krnt GemeindeplanungsG 1982 §2 Abs11

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des Krnt GemeindeplanungsG 1982 über die Festlegung von Aufschließungsgebieten auf ein vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung beschlossenes amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren; Aufhebung der auf diese Bestimmung gestützten AufschließungsgebietsV mangels einer gesetzlichen Grundlage und infolge rückwirkender in Kraft Setzung ohne gesetzliche Ermächtigung

Rechtssatz

Die in Prüfung genommene Bestimmung der AufschließungsgebietsV findet ihre materielle Basis in der mit E v 10.10.95, G21/95 ua, als verfassungswidrig erkannten Bestimmung des §2 Abs11 Krnt GemeindeplanungsG 1982. Sie ist nunmehr so zu beurteilen, als ob sie ohne gesetzliche Grundlage - also in Widerspruch zu Art18 B-VG - erlassen worden wäre.

Weiters wurde die in Prüfung genommene Verordnungsstelle rückwirkend in Kraft gesetzt, ohne daß hiefür eine gesetzliche Ermächtigung vorlag (vgl §15 Abs1 Krnt Allgemeine GemeindeO 1982).

Da die Verordnung sowohl rückwirkend in Kraft gesetzt wurde, ohne daß hiefür eine gesetzliche Ermächtigung bestanden hatte, als auch insgesamt der gesetzlichen Grundlage entbehrt, war sie gemäß Art139 Abs3 lita B-VG zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

(Anlaßfall: E v 06.03.96, B2154/94 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Anlaßfall, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Rückwirkung, Aufschließungsgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V168.1995

Dokumentnummer

JFR_10039694_95V00168_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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