RS Vwgh 1997/7/18 96/02/0389

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §48 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/07/18 96/02/0276 2

Stammrechtssatz

Es würde die Pflicht der Behörde (hier: UVS) aus dem Blickwinkel des üblichen Verwaltungsablaufes überspannen, müßte jede geänderte Angabe zur Person eines Schubhäftlings, insbesondere betreffend seine Identität, noch dazu, wenn diese Aussage in einem anderen Verwaltungsverfahren von einer anderen Behörde von einer ohne Personaldokumente aufgegriffenen Person erfolgte, zu einer sofortigen umfassenden Prüfung und Reaktion durch die Schubhaftbehörde führen (Hinweis E 29.3.1996, 95/02/0487).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020389.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten