RS VwGH Erkenntnis 1997/07/18 96/02/0276

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Veröffentlicht am 18.07.1997
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Rechtssatz

Es würde die Pflicht der Behörde (hier: UVS) aus dem Blickwinkel des üblichen Verwaltungsablaufes überspannen, müßte jede geänderte Angabe zur Person eines Schubhäftlings, insbesondere betreffend seine Identität, noch dazu, wenn diese Aussage in einem anderen Verwaltungsverfahren von einer anderen Behörde von einer ohne Personaldokumente aufgegriffenen Person erfolgte, zu einer sofortigen umfassenden Prüfung und Reaktion durch die Schubhaftbehörde führen (Hinweis E 29.3.1996, 95/02/0487).

Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse
Im RIS seit
07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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